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Fair und transparent. Unser Strompreis.


Der Strompreis – so setzt er sich zusammen.

Der Strompreis besteht aus mehreren Komponenten. Hier sehen Sie im Überblick eine Übersicht der einzelnen Bestandteile:

Bestandteile des Strompreises

Preiskomponenten Strom am Beispiel eines Kunden mit 100.000 kWh Jahresverbrauch

 
Einkauf/Vertrieb/Abwicklung
 
Netznutzungsentgelte
 
Konzessionsabgabe
 
Umlagen
 
Stromsteuer
 
Mehrwertsteuer

Bestandteile kurz erklärt.

Strombeschaffung und Transaktionskosten (Einkauf/Vertrieb/Abwicklung):


Wir beschaffen Strom auf den Großhandelsmärkten und direkt von Produzenten oder Zwischenhändlern. Alle dabei entstehenden Kosten für Kauf, Lieferung und Verkauf (Abrechnung, Vertrieb, Service etc.) werden aus diesem Bestandteil des Strompreises finanziert.

Netznutzungsentgelte:

Diese fallen für den Transport des Stroms zum Endverbraucher an. Hinzu kommen Kapitalkosten für Leitungsinvestitionen, Instandhaltungs- und Betriebskosten sowie Kosten für die Bereitstellung und das Ablesen des Zählers. Die Bestimmung der Netznutzungsentgelte ist unterschiedlich, je nachdem ob der Lastverlauf der jeweiligen Verbrauchsstelle gemessen oder synthetisch ermittelt wird. Die Entgelte unterliegen der Regulierung durch die Landesregulierungsbehörde und die Bundesnetzagentur. Aufgrund lokaler Besonderheiten haben die von den Behörden genehmigten Entgelte eine unterschiedliche Höhe.

Stromsteuer:

Die Energiesteuer auf Strom wird für die Entnahme von Strom aus dem Leitungsnetz erhoben. Sie besteht aus einem Steuersatz von 2,05 ct/kWh. Die Stromversorger müssen diese Steuer vom Kunden einziehen und an den Bundeshaushalt (über die Hauptzollämter) abführen.

Umlagen: Die staatlich festgelegten Umlagen auf Stromlieferungen umfassen derzeit folgende Arten:

EEG-Umlage:
  • Die EEG-Umlage wurde mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im Jahr 2000 eingeführt. Diese Umlage gleicht den Unterschied zwischen dem Strompreis aus konventionellen und erneuerbaren Energiequellen aus. Ihre Höhe wird jährlich aus der Differenz zwischen Aufwendungen (Zahlungen an EEG-Einspeiser und zugehörige Aufwendungen) und Einnahmen (Verkauf des EEG-Stroms) ermittelt.
KWK-Umlage:
  • Die KWK-Umlage wurde mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) im Jahr 2002 eingeführt. Das Gesetz dient der Förderung der Stromerzeugung aus Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung.
Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV:
  • Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung) ist 2012 zum Ausgleich für die Netzentgeltbefreiung der stromintensiven Betriebe eingeführt worden.
Offshore-Haftungsumlage:
  • Die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG-Novelle wurde 2013 eingeführt. Netzbetreiber sind gemäß § 17 f Abs. 5 EnWG berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen.
Die Umlage für abschaltbare Lasten: (wird derzeit nicht erhoben)
  • Die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV wurde ab 2014 eingeführt. Anbieter von Abschaltleistungen aus abschaltbaren Lasten erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis). Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.

Konzessionsabgabe:

Konzessionsabgaben werden von Energieversorgungsunternehmen an Städte und Gemeinden gezahlt, um öffentliche Verkehrswege für Leitungsarbeiten benutzen zu dürfen. Die Abgabe wird vom Netzbetreiber weiterverrechnet und vom Lieferanten in Rechnung gestellt. Ihre Höhe ist abhängig von der Ortsgröße (Einwohnerzahl).

Mehrwertsteuer:

Die Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer besteuert den Austausch von Leistungen. Bemessungsgrundlage ist der Erlös, den der Stromversorger erzielt. Die Mehrwertsteuer ist auch auf die anderen gesetzlichen Bestandteile wie Energiesteuer, Umlagen und Konzessionsabgabe zu entrichten und wird prozentual berechnet.

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